Ein Bärendienst für hilflose Tiere

 (CDU)Mehrheit im Verbandgemeinderat Konz zeigt kein Interesse am Tierschutz
Sitzung am 15.12.2011

Der Untertitel “Tawerner Kommunalpolitiker scheitert mit Tierschutz-Antrag” in der Berichterstattung des Trierischen Volksfreundes am 20.12.2011
Kein Katzenjammer im Konzer VG-Rat
konnte treffender nicht sein. Der Tagesordnungspunkt in der Sitzung des Verbandsgemeinderates Konz am 15.12 2011 “Umsetzung des Staatszieles Tierschutz in der Verbandsgemeinde Konz”, war von erfolgreichen Abwehrbemühungen des Konzer Verbandsbürgermeisters Dr. Frieden geprägt. Der ursprüngliche Antrag der SPD-Fraktion in der Sitzung des VG-Rates am 27.01.2011 stand erneut als Tagesordnungspunkt der letzten Sitzung am 15.12.2011 zur Debatte. Die Abwehrhaltung des Bürgermeisters und seiner ihn stützenden CDU-Fraktion im Verein mit FWG und FDP verhinderte schon am 27.01.2011 die Absicht der Antrag stellenden SPD-Fraktion, einen einheitlichen Kenntnisstand des Rates herzustellen. CDU, FWG und FDP sollten im Haupt- und Finanzausschuss (HFA) mit ihrer Mehrheit dafür sorgen, dass dieses Thema zu Fall gebracht wird. So kam es denn auch. Schier unerträglich wird die Unterwürfigkeit entscheidungsberechtigter Ratsmitglieder, im vorliegenden Fall des CDU-Fraktionsvorsitzenden im VG-Rat Konz, der plötzlich in der Sitzung nicht mehr wissen will, wovon überhaupt die Rede ist, als SPD-Ratsmitglied Sommer sich mit dem Verbandsbürgermeister auseinandersetzte. Auch sonst waren leider keine dem Tierschutz nahe stehenden Ratsmitglieder auszumachen.

Die Ausgangslage:
“Die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sind als zuständige Fundbehörden verpflichtet, neben Fundsachen auch Fundtiere entgegenzunehmen (§ 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auf dem Gebiet des Fundrechts vom 20. September 1977 – GVBl. S. 340, BS 400-3 – in Verbindung mit – 4 – den §§ 967 und 90 a Satz 3 BGB). Sie haben die Fundtiere nach § 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I 2007 S. 3001; 2008, S. 47), ordnungsgemäß unterzubringen und zu betreuen.

Handlungshinweise für die rheinland-pfälzischen Ordnungs- bzw. Fundbehörden

Die vier Tawerner FundkatzenZugelaufene/gefundene Haustiere unterliegen den fundrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (§§ 965 bis 984). Die unverzügliche Anzeigepflicht des Finders gegenüber der Behörde, die Ablieferungspflicht bei der Behörde, der Ersatzanspruch des Finders für notwendige Aufwendungen bis hin zur

Zwei Weggeworfene

Kostenerstattung durch den ausfindig gemachten Eigentümer sind hier geregelt. Tiere sind keine Sachen, aber die für Sachen geltenden Vorschriften des BGB (§ 90a) sind anzuwenden. Das bedeutet:

  1. Fundtiere müssen ihrem Besitzer zurückgegeben werden.
  2. Falls das nicht möglich ist, müssen Fundtiere offiziell der Fundbehörde gemeldet werden.
  3. Ein Fundtier nicht zu melden ist Fundtierunterschlagung; Aufgabe der Gemeinde/Fundbehörde ist es:
    – die offizielle Fundmeldung entgegenzunehmen
    – das Fundtier bis zu 6 Monate tiergerecht unterzubringen, zu füttern und bei Bedarf tierärztlich zu versorgen, wobei letzteres per Vertrag an Tierschutzvereine/Tierheime delegiert werden kann.
  4. Der Finder kann das Tier (tier- und artgerecht) beherbergen und kann es nach Ablauf von 6 Monaten ggf. endgültig behalten.

Anerkennung von zugelaufenen / gefundenen Tieren durch die Gemeinden

Für die Gemeinden entstehen durch die Aufnahme von Fundtieren Kosten. Deshalb versuchen sie Fundtiere, vor allem Katzen, nicht als Fundtiere anzuerkennen, sondern irgendwie als herrenlose oder gar wildlebende Tiere zu definieren, um sich der Verantwortung zu entziehen. Bei der VG-Verwaltung Konz ist das nachweislich der Fall.

Antwort VG Konz als Fundbehörde vom 12.10.2010 auf meine Fundmeldung:

Sehr geehrter Herr Sommer,
wir bestätigen die eingegangene Meldung bezüglich der 4 Katzen, die sie bei ihrem Spaziergang auf der Gemarkung Onsdorf gefunden und bei sich aufgenommen haben. Zentrale Frage bezüglich einer Beteiligung der Verbandsgemeinde als örtliche Ordnungsbehörde ist, ob es sich bei den aufgefundenen Katzen um eine Fundsache im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt. Die setzt voraus, dass an den Tieren Eigentum besteht. Ist demnach davon auszugehen, dass die Tiere einem Eigentümer zuzurechnen sind, handelt es sich um eine Fundsache im Sinne des BGB. Dies ist hier nicht der Fall. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach § 966 Abs. 1 BGB grundsätzlich der Finder zur Verwahrung der Katzen verpflichtet ist und demgemäß als Verwahrer den Aufwendungsersatzanspruch nach § 970 BGB allein gegen den im Bezug auf die Katzen materiell zum Empfang Berechtigten geltend machen kann und nicht gegenüber der Verbandsgemeinde, die nach § 967 BGB nur nachrangig in die Verwahrungspflicht einbezogen ist. Zur Verwahrungspflicht zählt auch, die Tiere sowohl mit Futter als auch ggf. erforderlich werdender tierärztlicher Betreuung zu versorgen. Wir begrüßen ausdrücklich, dass sie sich der Katzen annehmen. Ein genereller Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Verbandsgemeinde kann aus den genannten Gründen nicht hergeleitet werden.
Mit freundlichen Grüßen N.N. 
 

Verhindern administrative Hemmnisse die Umsetzung des Tierschutzes?
Spitzfindig und autoritär ist die Argumentation des Konzer Verbandsbürgermeisters, wenn er gegenüber dem TV äußert, nicht der Bürger habe über das Schicksal eines aufgefundenen hilflosen Tieres zu entscheiden, sondern die Verwaltung. Tierschutz in der VG Konz scheitert also an der innerbehördlich destruktiv verordneten Ausführung einer Pflichtaufgabe. Das so hinzunehmen erinnert fatal an obrigkeitshörigen Gehorsam, wie er vor hundert Jahren gebieterisch funktionierte. Im Ergebnis führt es dazu, dass vielfach aufgefundene und offensichtlich ausgesetzte zutrauliche Kätzchen und Katzen als Fundtiere abgewiesen wurden. Diese Handlungsweisen entgegen der bereits mehrfach auf dieser Homepage und zuletzt auch im TV vom 20.10.2012 kolportieren gemeinsamen Verfügung des Innenministeriums und des Umweltministeriums Rheinland-Pfalz vom 25.07.2008 sind der Dorn im Auge derer, die sich um hilflose Tiere kümmern. Wie ein Fanal sollte deshalb auch der Satz im letzten Absatz der Verfügung wirken:

“Die Achtung des Tieres als Mitgeschöpf und die Verpflichtung zum Schutz des Tieres vor vermeidbaren Leiden und Schäden besteht dabei unabhängig von der rechtlichen Einordnung als „Fundtier”.

Wem das immer noch nicht einleuchten will, dem könnten künftig auch mal Petitionen im Sinne von Fachaufsichts- bzw. Dienstaufsichtsbeschwerden weiter helfen.

Sind die Kosten das Problem?

Scheitert der hier zur Diskussion stehende Tierschutz in der VG Konz am Geld? Dann sollte man sich am Beispiel anderer Verbandsgemeinden in der Region orientieren. Im Vulkaneifelkreis haben die Verbandsgemeinden mit dem “Förderverein Eifeltierheim e.V.”( http://www.foerderverein-eifeltierheim.de/ ) eine fast vorbildliche Kostenvereinbarungen getroffen. Hauptbestandteil der Vereinbarung ist die folgende pauschale finanzielle Beteiligung der einzelnen Verbandsgemeinden im Vulkaneifelkreis:

Die Fundbehörde zahlt dem Tierschutzverein zur Deckung aller seiner aus diesem Vertrag erwachsenden Aufwendungen bzw. Verpflichtungen einschließlich der tierärztlichen Versorgung eine jährliche Pauschale von

  • 0,20 €/Jahr je Einwohner in der VG bis 20 Fundkatzen
  • 0,22 €/Jahr je Einwohner in der VG bis 30 Fundkatzen
  • 0,25 €/Jahr je Einwohner in der VG ab 30 Fundkatzen, wobei die Einwohnerzahl der Hauptwohnungen am 31.12. des Vorjahres maßgebend ist.

Eine Vision
Sollte sich der Verbandsgemeinderat Konz künftig zu einer ähnlichen Lösung entschließen, dann könnten die ca. 32.000 Einwohnern je nach Anzahl Fundkatzen pro Jahr pauschalierte Zahlungen an den Tierschutzverein Trier und Umgebung e.V. von 6.400 € bis 8.000 € leisten. Gemessen an der jährlichen Leistung der Stadt Trier an das Tierheim in Höhe von ca. 48.000 € ein sehr moderater Aufwand für die Erfüllung des Staatszieles Tierschutz in der VG Konz. Die Gefahr, dass die Bürgerinnen und Bürger der VG Konz ihre Gemeindevertretung wegen 20 bis 25 Cent pro Jahr in die Wüste schicken, geht gegen Null. Die Vorbildfunktion der VG Konz wäre der erste Schritt für den Kreis Trier-Saarburg und seiner Verbandsgemeinden. Zunächst hat Bürgermeister Frieden ein fragwürdiges Ziel erreicht: Gemäß Gemeindeordnung § 34 (1) Satz 5, darf ein Tagesordnungspunkt erst nach 6 Monaten erneut auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Lesen Sie hier die nicht alltägliche, wahre und beinahe in einer Katastrophe endende Katzengeschichte.
Wie aus der bösen menschlichen Absicht noch ein Glücksfall für sechs ausgesetzte Kätzchen wurde, ist nicht nur für Kinder eine lesenswerte Erzählung.

Rufchen, Mohrchen, Weißchen, Schnüsschen, Ritchie und Ronny

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