Die “Südwestpresse” (SWP) berichtet über Tierquäler-Prozess
Gegen diese drei Jahre Knast geht nun ausgerechnet die Staatsanwaltschaft Ulm in die Berufung. Von einem Schweinezüchter, in der SWP als “Landwirt aus Merklingen” beschrieben, ist die Rede. Was muss in den Stallungen schlimmes geschehen sein, wenn einem deutschen Richter die vom Strafgesetzbuch vorgesehene Höchststrafe, eine Gefängnisstrafe ohne Bewährung, in den Sinn kommt.
Der Richterspruch verwundert insofern, weil in der Praxis Gefängnisstrafen für Tierquäler so gut wie nicht existent seien, schreibt das Jura-Forum.
“In der Realität kommt es nach wie vor eher selten vor, dass ein Tierquäler wirklich hinter Gitter kommt. Zumal das Strafgesetzbuch Tiere noch immer im Wesentlichen als Sache einstuft und dementsprechend nach § 303 ein Tatbestand der Sachbeschädigung zugrunde liegt. Dennoch verhängen in Deutschland Gerichte immer öfter empfindliche Strafen, wenn es um Tierquälerei geht. Und auch die Wegnahme von Tieren aufgrund nicht tiergerechter Haltung wird heute immer häufiger umgesetzt.”
Die Masche des Tierquälers
Die SWP geht in ihrem Bericht ins Detail und zeigt auf, warum ausgerechnet der Staatsanwalt zugunsten des Angeklagten votiert. Der Landwirt sei „zeitlebens unbescholten“ und zu dem sei er wegen einer vorübergehenden “depressiven Episode” vermindert schuldfähig gewesen.
„Er sitzt in Büßerstellung vor uns“, sagte Staatsanwalt Lenz – der Landwirt hatte während der langen Verhandlung nur auf den Boden geblickt. Dieser sei offensichtlich ´deutlich betroffen` und für seine Taten in der Öffentlichkeit gebrandmarkt worden. Staatsanwalt Lenz sprach aber auch von einer rohen und quälerischen Tiermisshandlung seitens des Angeklagten.
Das aus so viel Widersprüchlichkeit eine Berufung gegen das Urteil gezimmert wird, ist der pure Hohn. Sollte die Berufung tatsächlich erfolgreich für den Tierquäler ausgehen, dann geht alles wieder auf Anfang zurück.